Benutzerordnung

Benutzungsordnung für den Internet-Server der Studierendenschaft der Fachhochschule Dortmund

Präambel

In Kooperation mit der Hochschulleitung der Fachhochschule Dortmund betreibt die Studierendenschaft der Fachhochschule einen Internet-Server. Die Benutzungsordnung regelt die Bedingungen, unter denen dieses Leistungsangebot der Studierendenschaft von Studierenden genutzt werden kann.

§1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für den von der Studierendenschaft (im folgenden: Systembetreiber) betriebenen Internet-Server der Studierendenschaft und alle von ihm abhängigen Informations- und Kommunikationsangebote.

§2 Benutzungsberechtigung

Nutzungsberechtigte der IuK-Angebote nach §1 sind nur eingeschriebene Studierende der Fachhochschule Dortmund (im folgenden: Benutzer).

§3 Gesetzliche Bestimmungen

Die von der Studierendenschaft zur Verfügung gestellten Angebote dürfen nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind:

  1. Ausspähen von Daten (§202a StGB);
  2. unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§303a StGB);
  3. Computersabotage (§303b StGB) und Computerbetrug (263a StGB);
  4. die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§184 Abs.3 StGB);
  5. die Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§184 Abs.3 StGB);
  6. Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§184 Abs.5 StGB);
  7. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§185 ff StGB), Beschimpfungen von Bekenntnissen, Religionen oder Weltanschauungen (§166 StGB);
  8. Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software oder die Eingabe geschützter Werke in eine DV-Anlage (§106 ff. UrhG)

 

§4 Rechte und Pflichten der Benutzer

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IuK-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§7).
  2. Der Benutzer hat jegliche Art der missbräuchlichen Benutzung der IuK-Infrastruktur zu unterlassen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet:
    1. ausschließlich mit Benutzungsberechtigungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe von Benutzerkennungen (Benutzername/Paßwort) ist grundsätzlich nicht gestattet;
    2. den Zugang zu den IuK-Ressourcen so weit wie möglich zu schützen, z.B. durch ein geheim zu haltendes Paßwort oder ein gleichwertiges Verfahren;
    3. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IuK-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive, nahe liegende Passwörter zu meiden, die Passwörter öfter zu ändern und die Systemabmeldung (Logout) nicht zu vergessen;
    4. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
    5. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiter zu geben, selbst zu nutzen oder zu verändern.
  3. Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat. Der Benutzer ist darüber hinaus verpflichtet:
    1. bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright) einzuhalten;
    2. sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
    3. insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§8).
  4. Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn zu melden sowie mit dem jeweiligen Systembetreiber abzustimmen. Dabei sind die vom Systembetreiber vorgeschlagenen Datensicherungsvorkehrungen zu nutzen.
  5. Der Benutzer ist verpflichtet,
    1. die vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Leitfäden (z.B. die Benutzungsordnung der DVZ) zur Benutzung zu beachten;
    2. im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten (siehe auch „DFN-Benutzungsordnung);
    3. dem Systemverantwortlichen auf Verlangen in begründeten Einzelfällen – insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung – zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu gewähren. Von dieser Regelung werden nicht die Nutzerdaten erfasst, die durch das Datengeheimnis geschützt sind, z.B. persönliche Dateien oder personenbezogene Daten Dritter;
    4. vor einer Installation von Software sich über die jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten und Regelungen zu informieren und diese zu befolgen.
  6. Der Benutzer als Anbieter von WWW-Informationen:
    1. trägt die Verantwortung für die Inhalte seiner WWW-Seiten;
    2. muss auf jeder WWW-Seite die Impressum – Angabe kenntlich machen.
  7. Haftung des Benutzers
    1. Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Studierendenschaft und mittelbar der Fachhochschule Dortmund durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
    2. Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.
    3. Der Nutzer hat die Studierendenschaft von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Studierendenschaft wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird.

§5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber

  1. Der Systembetreiber darf über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei mit den persönlichen Daten der Benutzer führen. Eine Übersicht über die Art der gespeicherten Informationen muss dabei für jeden Benutzer einsehbar sein. Die Antrags-Unterlagen zur Erteilung der Benutzerberechtigungen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  2. Der Systembetreiber gibt die Systemverantwortlichen für die Betreuung seiner Systeme bekannt. Der Systembetreiber und die Systemverantwortlichen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  3. Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -Erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutze der Nutzerdaten erforderlich ist, kann der Systembetreiber die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten.
  4. Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des Systembetreibers rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann der Systembetreiber die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
  5. Der Systembetreiber ist berechtigt, die Sicherheit der Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender oder veralteter Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Systembetreiber ist berechtigt, für die nachfolgenden Zwecke die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dieses erforderlich ist:
    1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
    2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
    3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
    4. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
    5. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
  7. Der Systembetreiber führt eine für jeden Benutzer einsehbare Übersicht über die zu diesen Zwecken gesammelten Daten.
  8. Für die unter Absatz 6 aufgeführten Zwecke ist der Systembetreiber auch berechtigt, Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Verstößen gegen die Benutzerordnung erforderlich ist und hierfür tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen. Das Datengeheimnis und das Vieraugenprinzip sind dabei zu beachten. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. Bei begründeten Hinweisen auf Straftaten handelt der Systembetreiber nach Abstimmung mit der Hochschulleitung in Absprache mit den zuständigen Behörden und wird – falls erforderlich – beweissichernde Maßnahmen einsetzen.
  9. Systembetreiber, die den Benutzern eigenständige Homepages zur Veröffentlichung im Internet anbieten, sind berechtigt, automatisch ein Impressum auf diesen Seiten zu erzeugen, das den vollständigen Namen und die E-Mail-Adresse des Autors enthält. Die Protokollierung von Verbindungsdaten (z.B. Zugriffe auf den Datenbestand eines WWW-Servers) darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
  10. Der Systembetreiber tritt nicht als Telekommunikationsanbieter im Sinne des TKG auf. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

§6 Haftung des Systembetreibers / Haftungsausschluss

  1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
  2. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der IuK-Ressourcen nach §1 entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt.

 

§7 Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere des §4 (Rechte und Pflichten des Benutzers), kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht. Maßnahmen zum Entzug oder Einschränkung der Nutzungsberechtigung, über die der Leiter der Einrichtung entscheidet, sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Allgemeiner Studierendenausschuss

Fachhochschule Dortmund

Emil-Figge-Straße 38b

44227 Dortmund

E-Mail: asta@asta.fh-dortmund.de